Berufshaftpflichtversicherer für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland:
Allianz Versicherungs - AG, 10900 Berlin
Weitere Hinweise:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung der Verantwortlichen ist "Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin". Die Berufsbezeichnung wurde in Deutschland verliehen.
Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen sind die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (VV), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO).
Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der von dieser Homepage verlinkten Seiten und machen uns deren Inhalte nicht zu Eigen. Wir haben auf die dortigen Inhalte keinen Einfluß. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber.
Nachfolgend unsere Mandatsbedingungen, die Sie sich hier auch als pdf-Dokument abspeichern können:
Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Ellermann und v.Wiese-Ellermann, Bielefeld
1. Geltungsbereich Diese Mandatsbedingungen werden Bestandteil aller Verträge zwischen den Rechtsanwälten und den jeweiligen Auftraggebern, die eine rechtliche Beratung und /oder Vertretung zum Gegenstand haben. Sie gelten ferner für die Prozessvertretung vor Gericht. Bei Folgemandaten werden die Mandatsbedingungen als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis gleichfalls zugrunde gelegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Mandatsverhältnis und Vertragsgegenstand Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit, wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und / oder einer in der Regel schriftlich erteilten Vollmacht ergibt. Der Auftrag wird grundsätzlich beiden Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht - wie etwa in Strafsachen - Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich gefordert wird. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und im notwendigen Umfang vorzutragen. Dabei sind sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe haben die Rechtsanwälte nur dann zu erteilen, wenn ihnen die wirtschaftliche Situation der Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag nahe liegt. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben. Schlagen die Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht - auch im Falle drohenden Rechtsverlustes - keine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme. Alle auf das Mandat bezogenen Handlungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Auftragebern vorgenommen werden, sind gegenüber allen Auftraggebern verbindlich. Widersprechen sich Weisungen mehrerer Auftraggeber, kann das Mandat niedergelegt werden.
3. Verschwiegenheit / Korrespondenz Die Rechtsanwälte unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO und werden die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten. Im Rahmen der Korrespondenz dürfen die Rechtsanwälte von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Mündliche und telefonische Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung ihres Auftrages, personenbezogenen Daten ihrer Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern und zu verarbeiten. Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherug des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
4. Haftung, Haftungsbeschränkung Die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt-und Nebenpflichten sowie außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird auf 250.000 EURO je Schadensfall beschränkt. Beide Rechtsanwälte unterhalten eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.
Diese Haftungsbeschränkung gilt gemäß § 51 a BRAO für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung der beauftragten Rechtsanwälte für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit abschließen sowie für jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwälte auf 250.000 Euro beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Soll über diesen Betrag hinaus eine Haftung der Rechtsanwälte erfolgen, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
5. Gebühren, Auslagen, Aufrechnung, Gesamtschuld Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hierauf wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen, § 49a Abs. 5 BRAO.
Anderes gilt nur, wenn im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung nach Stundensätzen o.ä.) getroffen wird.
Daneben sind Auslagen und Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, sind über die Regelung des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG Nr. 7000 hinaus stets zu erstatten. Die Beträge richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, § 9 RVG.Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Mehrere Mandanten (natürliche und / oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden. Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen abgetreten, mit der Berechtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden abgetretene Ansprüche nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht in Zahlungsverzug.
6. Verjährung / Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 51 b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten und Unterlagen erlischt 2 Jahre nach Beendigung des Mandats.
7. Hinweisverpflichtungen Bei erhobenen Teilklagen wie bei möglichen Rückgriffansprüchen gegen dritte Personen werden die Mandanten darauf hingewiesen, dass Verjährungsfristen bezüglich der im Prozess nicht geltend gemachten Ansprüche ablaufen können. Die Mandanten entbinden hiermit die Rechtsanwälte ausdrücklich davon, hierauf zu achten und sie nochmals besonders darauf aufmerksam zu machen. Für Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gilt folgendes: Es besteht auch im Obsiegensfall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf folgendes hinzuweisen: Die Bewilligung der PKH umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand /anwendbares Recht Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt gemäß § 29 I ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechts-verhältnis. Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
9. Salvatorische Klausel, Schriftform Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.